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Im Lockdown: Fitnessstudios müssen Mitgliedsbeiträge zurückerstatten?!

Auch wenn hierzulande seit einigen Monaten ein Hauch von Normalität eingekehrt zu sein scheint, ist eine vierte Corona-Welle bereits in aller Munde. Dabei ist der bittere Nachgeschmack der vergangenen Lockdowns zumindest, was die Fitnessstudios betrifft, noch nicht einmal gänzlich verflogen. Die monatelangen behördlichen Schließungen ziehen nach wie vor zahlreiche Konsequenzen nach sich, sei es für die Inhaber selbst, die versuchen, den finanziellen Schaden auszugleichen, oder für die Verbraucher, welche im Laufe der Reglementierungen mit Gutscheinen oder kostenfreien Verlängerungen vertröstet wurden, während sie die Mitgliedsbeiträge weiterhin bezahlt haben. Nun hat aber das Landgericht Osnabrück entschieden, dass ein Fitnessstudio-Betreiber einem Kläger die im Lockdown abgebuchten Beiträge zurückerstatten muss.

Fitnessstudio legt Berufung ein

Wie aus einer veröffentlichten Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück hervorgeht, sei ein Mitglied gegen ein Fitnessstudio vor Gericht gezogen. Der Kläger habe einen Zwei-Jahres-Vertrag mit dem Dienstleister abgeschlossen und anschließend eine Kündigung zum 8. Dezember 2021 eingereicht, da das beklagte Center vom 16. März bis zum 4. Juni 2020 dazu gezwungen war, seinen Betrieb stillzulegen. Nichtsdestotrotz habe der Kunde weiterhin für die monatlichen Kosten aufkommen müssen, weshalb er den Anbieter schließlich dazu aufgefordert habe, die gezahlten Beiträge für den Zeitraum der Schließung zu erstatten. Der Betreiber des Studios sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und der Fall landete schließlich vor Gericht.

Im Zuge des Gerichtsverfahrens stellte sich das Amtsgericht Papenburg auf die Seite des Klägers und verurteilte den Angeklagten zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Das Fitnessstudio hingegen habe Widerspruch eingelegt und damit argumentiert, dass die  geschuldete Leistung, sprich die Nutzung der Einrichtung, nachgeholt werden könne, sobald die Inbetriebnahme wieder erlaubt sei. Lediglich das Vertragsverhältnis hinsichtlich einer kostenfreien Verlängerung der Laufzeit um die Periode der behördlichen Schließung müsse angepasst werden.

Bild: Landgerichts Osnabrück fällt Urteil zur Erstattung von Fitnessstudio-Beiträgen im Lockdown
Das Landgerichts Osnabrück entschied den Gerichtsprozess zugunsten des Klägers.

Kläger gewinnt den Rechtsstreit

Dieser Berufung wurde vom Gericht nicht stattgegeben und anstelle dessen ein Urteil gefällt, welches die angeklagte Partei dazu verpflichte, die geleisteten Beiträge zu erstatten. Wie das Landgericht Osnabrück erklärt, könne das Fitnessstudio seinem Teil der Vereinbarung, also der Nutzung der Räumlichkeiten, nicht nachträglich nachkommen, da die Leistungserbringung aufgrund der Stilllegung unmöglich geworden sei und somit auch der Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für diese Zeitspanne entfalle.

An dieser Stelle ist allerdings wichtig zu wissen, dass der Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit einer Gutscheinausstellung vorsieht, welche besagt, dass Fitnessstudio-Inhaber die Option in Anspruch nehmen können, die gezahlten Beiträge nicht sofort zu erstatten und ihnen stattdessen freistehe, eine Gutscheinlösung im Wert der geleisteten Zahlungen anzubieten. Wer dieses Angebot jedoch nicht bis zum 31. Dezember 2021 in Anspruch nehme oder wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten ablehne, könne von einer Auszahlung profitieren.

Des Weiteren kommt hinzu, dass dieses Urteil bis dato noch nicht rechtskräftig ist und somit Revision zulässt. Das wiederum bedeutet laut Kathrin Körber, einer Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen, im Umkehrschluss, dass die Situation bis zu einer höchstrichterlichen Klärung weiterhin unsicher bleibe und demnach kein Erfolgsversprechen im Rahmen einer Klage gewährt sei.

Bild: Fitnessstudio
Fitnessstudio-Kunden können die Erstattung der im Lockdown abgebuchten Mitgliedsbeiträge fordern.
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